ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN GDW

1. Anwendung

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Kaufverträge (Bestellungen, Lieferungen, Rechnungsstellung,…), worunter GDW Produkte verkauft oder Dienste leistet. GDW lehnt die Anwendung anderer Verkaufsbedingungen explizit ab.

2. Preis

Preisangebote von GDW sind 30 Tage gültig, sofern nicht anders angegeben. Preisangebote sind unverbindlich für GDW. Nur nach Erhalt der Bestellung vom Käufer und die Bestätigung dieser Bestellung durch GDW, kommt eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande. Preisangaben durch GDW sind immer unter Vorbehalt (u.a. von möglichen Preisänderungen). Alle Preise sind, soweit ausdrücklich nichts anderes bestimmt wurde, ohne Mwst., Frachtkosten, und ab Werk. GDW behält sich das Recht vor, eine Preissteigerung von Lieferanten, oder andere Kosten (Einfuhrzölle, Wechselkurs, Steuer,…), die den Preis beeinflussen können, dem Käufer in Rechnung zu stellen.

3. Lieferung

Die mitgeteilten Liefertermine sind immer indikativ und sind unverbindlich für GDW. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen alle Lieferungen ab Werk. Das Warenrisiko geht auf den Käufer über in dem Moment, als die Ware das Unternehmen GDW verlassen. Der Käufer ist verplichtet, die Ware unmittelbar bei der Lieferung zu prüfen, und unverzüglich seine Bemerkungen zu übermitteln.

4. Höhere Gewalt

GDW hat das Recht, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, oder den Vertrag aufzulösen, wenn GDW auf Grund höherer Gewalt seine Verpflichtungen zeitlich oder dauernd nicht erfüllen kann. Höhere Gewalt umfasst alle Umstände, worüber GDW realistischerweise keine Kontrolle hat, worunter eine Nichtlieferung oder einen Lieferverzug durch Dritte an GDW.

5. Eingentumsvorbehalt

Die gelieferten Ware bleiben Eigentum von GDW bis den Käufer all seine Verpflichtungen gegenüber GDW erfüllt hat. Dem Käufer ist es nicht erlaubt, die Ware, die unter den Eigentumsvorbehalt fallen, aus seinem Lager zu entfernen oder weg zu nehmen. GDW hat das Recht, wenn der Käufer seine Zahlgungsverpflichtung nicht erfüllen kann, sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, oder nach Meinung von GDW die Zahlung der fälligen Rechnungen unsicher ist, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware beim Käufer zurückzunehmen, wozu der Käufer aktiv mitarbeitet. Durch einen Vertrag zu schließen mit GDW, gibt der Käufer GDW die Erlaubnis, die Gelände und die Gebäude des Käufers zu betreten, um die gelieferten Ware zurücknehmen zu können, unvermindert Anspruch auf Schadenersatz durch GDW für den erlittenen Schaden. Der Käufer ist verpflichtet ein Gerichtsvollzieher, der beschlagnehmen lässt, oder Kurator direkt über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.

6. Zahlungen

Sofern nichts anderes vorgesehen, erfolgen alle Zahlungen immer mit Bargeld. Der Käufer dient die Rechnung direkt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 10 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung als vom Käufer akzeptiert. Der Käufer kann keinen Anspruch erheben auf Aufrechnung. Der Käufer ist Zahlung der Verzugszinsen verschuldet gemäß dem Gesetz vom 02. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsrückstands, sowie auch einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10% des verschuldeten Betrags mit einem Minimum von 250€ pro offene Rechnung. GDW ist berechtigt, den Käufer anhand einer Proforma-Rechnung um Zahlung zu beten, die der Lieferung vorangeht, oder kann der Lieferung vorangehend um Zahlung eines Vorschusses beten. Bei Nichtzahlung gewisser Rechnungen am Fälligkeitsdatum, sind sofort alle Beträge anderer Rechnungen verschuldet und fällig.

7. Nichtkonforme Lieferung/Mängel

Falls der Käufer der Meinung ist, dass die Ware nicht vertragskonform geliefert wurden, oder Mängel aufweisen, dient der Käufer GDW darüber innerhalb von 8 Tagen per Einschreiben zu informieren. Mängel wovon der Käufer zeigt, dass man diese redlicherweise nicht innerhalb von 8 Tagen entdecken hätte können, müssen spätestens 8 Tage nach der Feststellung per Einschreiben der Firma GDW mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt für den Käufer jedes Recht auf diese Nonkonformität oder Mängel.

8. Garantie

GDW leistet eine Garantie auf die gelieferten Ware ab Lieferdatum von (a) 36 Monaten in Bezug auf Entwurf und Konstruktion und von (b) 12 Monaten auf Farbe und Lackierung. Bezüglich gelieferter Teile von Lieferanten, die GDW verarbeitet, leistet GDW Garantie wenn und soweit diese von ihren Lieferanten geleistet wird auf die betreffenden Ware oder Teile der Ware. Wenn der Käufer auf die Garantie zurückgreifen wünscht, soll er die Bestimmungen und Ablauffrist laut Art. 7 respektieren. Der Käufer wird nie Recht haben auf Garantie wenn (a) der Käufer GDW noch einige Zahlung verschuldet ist, (b) die Ware geändert oder manipuliert worden sind, (c) die Ware nicht zweckmäßig und/oder zu anderen Zwecken als dem normalen Ziel verwendet worden sind, (d) die Ware falsch oder unzureichend gepflegt worden sind, (e) es sich um Verschleiß handelt oder (f) die Ware beschädigt sind, u.a. durch Kratzen oder Beschädigungen an der Oberfläche. Falls Regelung unter Garantie, hat GDW die Wahl, das mangelhafte Produkt zu reparieren, zu ersetzen, oder den Preis gutzuschreiben. Leichte Abweichungen in Maße, Farbe, Gewicht, oder Anzahl bilden keinen Grund für Abwicklung unter Garantie. Ware die unter Garantie ersetzt sind, gehören aufs Neue GDW.

9. Haftung

Die Haftung von GDW beschränkt sich in allen Fällen auf Ausgleich von Direktschaden und auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Ware, auf die sich die Verpflichtung zum Schadenersatz bezieht. Der Käufer schützt GDW vor allen Ansprüchen bezüglich Ware, die über ihn geliefert wurden.

10. Konflikte und anwendbares Recht

Das belgische Recht gilt ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und jeden Konflikt, der daraus resultieren würde. Die Gerichte des Bezirks Kortrijk sind ausschließlich zuständig für die Lösung der Konflikte, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen Parteien entstehen.